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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Am 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Sicherlich haben Sie viele Fragen zu diesem Thema, die wir im Folgenden beantworten möchten. Erhalten Sie zudem mit unserem kostenlosen Objektus CO2-Rechner Ihre eigene CO2-Kostenprognose.

Was ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bis dato konnten Vermieter:innen die Kosten für die CO2-Bepreisung vollständig an ihre Mieter:innen weitergeben. Ab 2023 müssen sich Vermieter:innen in vielen Fällen an der Klimaabgabe der Mieter:innen fürs Heizen beteiligen. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sollen sie 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen. Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerbeimmobilien werden die Kosten pauschal hälftig geteilt.

Sie möchten die Energiebilanz Ihres Gebäudes verbessern? Wir unterstützen Sie gern mit unseren cleveren Lösungen. Nehmen Sie jetzt ganz unkompliziert Kontakt mit uns auf – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Was ist das Ziel des CO2KostAufG?

Ziel der Bundesregierung war es, mit diesem Gesetz eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen zu erreichen. Vermieter:innen sollen durch das CO2KostAufG dazu angehalten werden, ihre Wohngebäude energetisch zu verbessern. Mieter:innen wiederum sollen dazu angeregt werden, ihren Energieverbrauch zu optimieren.

Wer ist vom neuen CO2KostAufG betroffen?

Vom CO2KostAufG betroffen sind alle Vermieter:innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in welchen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser eingesetzt werden. Für solche Anlagen sind entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe. Ausgenommen sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden müssen. Eine weitere Ausnahme bilden Nichtwohngebäude wie z.B. Gewerbeimmobilien, bei denen die Kosten pauschal hälftig geteilt werden.

Wann sind die CO2-Kosten für Vermieter:innen fällig?

Die Vorgaben zur CO2-Kostenaufteilung sollen auf Abrechnungszeiträume angewendet werden, die am 01.01.2023 begannen oder danach beginnen. CO2-Kosten, die durch den Brennstoffverbrauch angefallen und vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Erfüllen Sie als Vermieter:in die Vorgaben des CO2KostAufG nicht, können Mieter:innen ihre anteiligen Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Objektus übernimmt die Erstellung der Heizkostenabrechnung, die alle Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, inkl. Versand der unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI) an die Bewohnenden. Zusätzlich helfen wir Ihnen mit unseren Smart-Building-Lösungen die Energieeffizienz Ihres Gebäudes zu optimieren und Ihre CO₂-Kosten zu senken.

Wie erfolgt die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung nach dem CO2KostAufG?

Es kommt dabei auf die Immobilienart an: Bei Wohngebäuden und Gebäuden mit Mischnutzung unterliegt die Kostenaufteilung einem Zehn-Stufen-Modell, basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist der Anteil der Vermieter:innen an der CO2-Bepreisung. Ist die Energiebilanz dagegen sehr gut, sollen die Mieter:innen nach wie vor die Kosten der CO2-Bepreisung komplett zahlen. Bei Nichtwohngebäuden wie Gewerbeimmobilien gilt eine 50:50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:in und Vermieter:in. Ab dem Jahr 2025 soll ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude eingeführt werden.

Der Objektus CO₂-Rechner

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie in nur wenigen Schritten Ihre persönliche CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG berechnen.

Kosten­rechner

Was müssen Vermieter:innen bei künftigen Heizkostenabrechnungen beachten?

Gemäß des CO2KostAufG müssen auf der jährliche Heizkostenabrechnung folgende Angaben enthalten sein:

  • die Einstufung des Gebäudes
  • der Anteil der Kohlendioxidkosten für Mieter:innen
  • die Berechnungsgrundlage

Dazu werden Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten benötigt, die Sie auf der Rechnung des Brennstoff- und Wärmelieferanten finden.

Fragen und Antworten zum CO₂-Preis

  • Wer regelt den CO₂-Preis?

    Der CO₂-Preis ist eine Abgabe auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂), der bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle entsteht. Ziel ist es, klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und Anreize für klimafreundliche Alternativen zu schaffen.

    In Deutschland wird der CO₂-Preis durch den Staat geregelt. Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieses legt einen festen Preispfad fest, bei dem der CO₂-Preis schrittweise ansteigt.

    Seit 2026 erfolgt die Preisbildung zunehmend über den Markt: Der Staat gibt einen Preisrahmen vor, innerhalb dessen sich der CO₂-Preis frei entwickeln kann.

    Die Einnahmen aus dem CO₂-Preis fließen in den staatlichen Energie- und Klimafonds (EKF). Diese Mittel werden für verschiedene Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt und sind nicht ausschließlich an den Gebäudesektor gebunden.

  • Wer zahlt den CO₂-Preis?

    Der CO2-Preis wird auf fossile Energieträger fürs Heizen und im Verkehrssegment erhoben. Zunächst bezahlen Energieabnehmer:innen den CO2-Preis mit ihrer Energierechnung. Sie reichen die Kosten schließlich an die Endverbraucher:innen weiter. Die Aufteilung im Gebäude erfolgt in Zukunft über das Zehn-Stufen-Modell mit der Heizkostenabrechnung.

  • Wie hoch ist der CO₂-Preis?

    Der CO₂-Preis in Deutschland wird im Rahmen des nationalen Emissionshandels schrittweise erhöht. Ziel ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und klimafreundliches Verhalten zu fördern.

    Die Entwicklung im Überblick:

    • 2021: 25 € pro Tonne CO₂

    • 2022: 30 € pro Tonne CO₂

    • 2023: 30 € pro Tonne CO₂ (Preisstabilisierung)

    • 2024: 45 € pro Tonne CO₂

    • 2025: 55 € pro Tonne CO₂

    Ab 2026 beginnt der Übergang in ein marktbasiertes System: Der CO₂-Preis wird nicht mehr ausschließlich staatlich festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb eines vorgegebenen Preisrahmens von 55 bis 65 € pro Tonne CO₂.

    Ab 2027 erfolgt die vollständige Umstellung auf den Emissionshandel. Dann wird der CO₂-Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt (Mengensteuerung über Zertifikate), ähnlich wie bereits im europäischen Energie- und Industriesektor.

    Das bedeutet: Der CO₂-Preis kann ab 2027 deutlich stärker schwanken und langfristig weiter steigen.