Rauchmelderpflicht - Deutschlands 16 Bundesländer im Überblick
In allen 16 Bundesländern Deutschlands besteht eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in Wohnräumen. Um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren, ist es ratsam, sowohl die Installation als auch die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder einem qualifizierten Fachbetrieb zu überlassen. Bei Objektus garantieren wir eine präzise Umsetzung der Rauchmelderpflicht gemäß den aktuell geltenden Landesbauordnungen.
In unserer alphabetischen Übersicht nach Bundesland, informieren wir Sie über die folgenden, häufig gestellten Fragen:
- Seit wann genau (Datum) gilt die Verpflichtung für Bestandsbauten?
- Seit wann genau (Datum) gilt die Verpflichtung für Neubauten?
- Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich?
- Wer ist für die Wartung der Geräte verantwortlich?
- In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
- Welche offiziellen Eigenschaften müssen die Rauchwarnmelder erfüllen?
- Wer kontrolliert die Rauchmelderpflicht?
- Wer trägt die Kosten für Installation und Wartung?
- Wo sind die offiziellen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzusehen?
Bundesland | Ausrüstung bis spätestens zum | Gültigkeit für Neubauten | Verantwortlichkeit für Einbau und Betriebsbereitschaft | Verantwortlichkeit für Wartung | In welchen Räumen gilt die Installationspflicht | Rechtliche Anforderungen an Rauchmelder | Offizielle Kontrolle der Pflicht | Wer trägt die Kosten | Offizielle Quellangabe Landesbauamt / Landesbauordnung |
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Baden-Württemberg
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31.12.2014 |
Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Juli 2013 (also unmittelbar nach der Verabschiedung) |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht in einigen Bundesländern der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. |
Die Rauchmelder müssen den geltenden DIN EN 14604 Normen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Sie sollten batteriebetrieben oder netzgekoppelt sein. |
Es gibt keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Die Verantwortung liegt beim Einzelnen. Im Brandfall kann die Feuerwehr jedoch nachfragen, ob Rauchmelder vorhanden waren und funktionsfähig waren. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Landesbauordnung Baden-Württemberg, § 15: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2010V8P15 |
Bayern
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31.12.2017 |
Seit Januar 2013 gilt in Bayern die Pflicht zur Ausstattung von Neubauwohnungen mit Rauchwarnmeldern. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchmelder müssen den geltenden DIN EN 14604 Normen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Sie können batteriebetrieben oder netzgekoppelt sein. |
Es gibt keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Die Verantwortung liegt beim Einzelnen. Im Brandfall kann die Feuerwehr nachfragen, ob Rauchmelder vorhanden waren und funktionsfähig waren. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Art. 46 Absatz 4 verankert: https://www.stmi.bayern.de/sus/feuerwehr/brandschutztipps/index.php |
Berlin
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31.12.2020 |
Für Neubauten galt die Rauchmelderpflicht bereits seit dem 01. Januar 2017. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchmelder müssen den geltenden DIN EN 14604 Normen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Sie können batteriebetrieben oder netzgekoppelt sein. |
Es gibt keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Die Verantwortung liegt beim Einzelnen. Im Brandfall kann die Feuerwehr nachfragen, ob Rauchmelder vorhanden waren und funktionsfähig waren. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) verankert: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V7P48 |
Brandenburg
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31.12.2020 |
Für Neubauten galt die Rauchwarnmelderpflicht bereits seit dem 01. Juli 2016. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchmelder müssen den geltenden DIN EN 14604 Normen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Sie können batteriebetrieben oder netzgekoppelt sein. |
Es gibt keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Die Verantwortung liegt beim Einzelnen. Im Brandfall kann die Feuerwehr nachfragen, ob Rauchmelder vorhanden waren und funktionsfähig waren. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) verankert: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016 |
Bremen
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31.12.2015 |
Seit dem 01. Mai 2010 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen DIN EN 14604 Normen erfüllen und regelmäßig überprüft werden. |
Die Kontrolle der Rauchmelderpflicht erfolgt in der Regel im Rahmen von Bauabnahmen, Wohnungsüberprüfungen oder bei Schadensfällen. Eine allgemeine flächendeckende Kontrolle gibt es nicht. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 48 der LBO Bremen: https://bau.bremen.de/bau/planen-bauen/rechtsgrundlagen-3559 |
Hamburg
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31.12.2010 |
Seit dem 01. April 2006 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen DIN EN 14604 Normen erfüllen und regelmäßig geprüft werden. |
Es gibt in Hamburg keine staatliche Stelle, die regelmäßig die Einhaltung der Rauchmelderpflicht überprüft. Zivilrechtliche Konsequenzen: Bei einem Brand kann bei fehlenden oder nicht funktionsfähigen Rauchmeldern eine zivilrechtliche Haftung entstehen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 45 der HBauO: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005rahmen |
Hessen
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01.01.2015 |
Seit dem 24. Juni 2005 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen 1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, 2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Rauchmelde müssen den geltenden Normen entsprechen DIN EN 14604. Es empfiehlt sich, Rauchwarnmelder mit einer 10-Jahres-Batterie zu wählen. |
In der Regel erfolgt keine regelmäßige staatliche Kontrolle. Die Verantwortung liegt beim Eigentümer oder Mieter. Die Kontrolle der Rauchmelderpflicht erfolgt in der Regel im Rahmen von Bauabnahmen, Wohnungsüberprüfungen oder bei Schadensfällen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 14 der HBO: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018pP14 |
Mecklenburg-Vorpommern
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31.12.2009 |
Die Rauchmelderpflicht für Neubauten trat bereits am 18. April 2006 in Kraft. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen DIN EN 14604 Normen erfüllen und regelmäßig geprüft werden. |
Zuständig: In der Regel gibt es keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Verantwortung: Die Verantwortung liegt primär beim Eigentümer oder Besitzer, der sicherstellen muss, dass die Rauchmelder funktionieren. Haftung: Im Schadensfall kann die fehlende oder defekte Rauchmelderanlage rechtliche Konsequenzen haben. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, insbesondere in § 48 Absatz 4: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauOMV2015rahmen |
Niedersachsen
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31.12.2015 |
Seit dem 20. März 2012 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen Normen (DIN EN 14604) erfüllen und regelmäßig geprüft werden. |
Die Kontrolle der Rauchmelderpflicht erfolgt in der Regel im Rahmen von Bauabnahmen, Wohnungsüberprüfungen oder bei Schadensfällen. Eine allgemeine flächendeckende Kontrolle gibt es nicht. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 44 der NBauO: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/305d1eb4-59c9-323f-af69-97142447a7cc |
Nordrhein-Westfalen
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31.12.2016 |
Seit dem 01. April 2013 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen DIN EN 14604 Normen erfüllen und regelmäßig geprüft werden. |
In erster Linie sind die Eigentümer oder Mieter für die Einhaltung der Rauchmelderpflicht verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Rauchmelderpflicht kann ein Mieter unter Umständen das Mietverhältnis kündigen. In einigen Fällen kann das Ordnungsamt bei Verstößen tätig werden und Bußgelder verhängen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 47 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068 |
Rheinland-Pfalz
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12.07.2012 |
Seit dem 22. Dezember 2003 mussten bereits alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Rauchwarnmelder müssen in folgenden Räumen installiert werden: Schlafräume, Kinderzimmer, Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen. |
Die Rauchwarnmelder müssen den geltenden Normen (DIN EN 14604) entsprechen. Die Geräte müssen regelmäßig überprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden. Die akustische Alarmierung muss ausreichend laut sein, um auch schlafende Personen zu wecken. |
Eine allgemeine flächendeckende Kontrolle gibt es nicht. Die Kontrolle der Rauchmelderpflicht obliegt in erster Linie den Feuerwehren im Rahmen von Brandschutzbegehungen. Zudem können auch andere Behörden, wie beispielsweise Ordnungsämter, stichprobenartige Überprüfungen durchführen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 44 der Bauordnung (LBauO) des Landes Rheinland-Pfalz: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV21IVZ |
Saarland
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31.12.2016 |
Seit dem 18. Februar 2004 müssen alle Neubauten bereits mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Rauchwarnmelder müssen in folgenden Räumen installiert werden: - Schlafräume - Kinderzimmer - Flure, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen |
Die Rauchmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie sollten die gängigen DIN EN 14604 Normen erfüllen und regelmäßig geprüft werden. |
Die Einhaltung der Rauchmelderpflicht wird in der Regel nicht durch regelmäßige behördliche Kontrollen überprüft. Vielmehr liegt die Verantwortung beim einzelnen Eigentümer oder Mieter. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung zur Rauchmelderpflicht finden Sie in der Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauOSL2004V14IVZ |
Sachsen
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31.12.2023 |
Seit dem 01.01.2016 müssen in neu errichteten und umgebauten Wohnungen und Eigenheimen Rauchmelder installiert sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. |
Die Rauchwarnmelder müssen den geltenden DIN EN 14604 Normen entsprechen. Die Geräte müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. In der Regel sind batteriebetriebene Rauchwarnmelder vorgeschrieben. |
Die Bewohner sind selbst dafür verantwortlich, die Rauchwarnmelder regelmäßig zu überprüfen. Im Rahmen von Kontrollen können beispielsweise Feuerwehren oder Ordnungsämter die Einhaltung der Rauchmelderpflicht überprüfen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 47 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO): https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-SaechsBO |
Sachsen-Anhalt
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31.12.2015 |
Seit dem 21. Dezember 2009 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen den geltenden technischen Vorschriften entsprechen (DIN EN 14604 Norm). Sie müssen so angebracht werden, dass sie Brandrauch frühzeitig erkennen und melden. |
In erster Linie sind die Eigentümer selbst für die Einhaltung der Rauchmelderpflicht verantwortlich. Es gibt keine regelmäßigen behördlichen Kontrollen, jedoch können im Rahmen von Bauabnahmen oder bei anderen behördlichen Maßnahmen die Rauchmelder überprüft werden. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 47 der Landesbauordnung (BauO LSA) des Landes Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BauOST2013rahmen |
Schleswig-Holstein
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31.12.2010 |
Seit dem 01. April 2005 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchmelder müssen den geltenden Normen (DIN EN 14604) entsprechen und eine rechtzeitige Alarmierung gewährleisten. |
In der Regel gibt es keine staatliche Kontrolle. Die Verantwortung liegt beim Eigentümer oder Mieter. Im Brandfall kann die Feuerwehr jedoch auf die fehlende Ausstattung hinweisen. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 49 Abs. 4 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BauOSH2024rahmen |
Thüringen
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31.12.2018 |
Seit dem 29. Februar 2008 müssen alle Neubauten bereits bei Bezugsfertigkeit mit Rauchmeldern ausgestattet sein. |
In der Regel der Eigentümer oder Vermieter eines Gebäudes. |
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter für die vorschriftsmäßige Ausstattung sorgen und ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten. Das widerspricht häufig der Vorgabe der LBO, die Mieter für die Wartung verpflichten. Selbst wenn Mieter die Melder prüfen müssen, muss der Vermieter kontrollieren, ob sie das auch tun. |
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. |
Die Rauchwarnmelder müssen der allgemein anerkannte DIN EN 14604 Normen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen. |
Die Kontrolle der Rauchmelderpflicht erfolgt in der Regel im Rahmen von Bauabnahmen, Wohnungsüberprüfungen oder bei Schadensfällen. Eine allgemeine flächendeckende Kontrolle gibt es nicht. |
Eigennutzer tragen die Kosten selbst. Vermieter kann Installationskosten anteilig auf die Miete umlegen (max. 8% jährlich). Wartungskosten können über Betriebskosten umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies zulässt. |
Die genaue Regelung finden Sie in § 48 der Thüringer Bauordnung (ThürBO): https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014rahmen |
In vielen Bundesländern gilt die Rauchmelderpflicht seit 10 Jahren und länger. Nach einer Dekade sollten Rauchmelder ersetzt werden, da die Lebensdauer der Elektronik begrenzt ist.
Das betrifft in den Jahren 2024 und 2025 viele Haushalte in den Bundesländern Baden-Württemberg und Hessen. Dort sind Rauchmelder seit dem 01.01.2015 in Bestandsbauten verpflichtend. Daher müssen Eigentümer sowie Vermieter jetzt handeln – nicht nur, weil es in der Norm steht, sondern zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Mieter.
Die aktuellen Bundesländer in den die Rauchwarnmelderaustausch-Pflicht in den nächsten Jahren wiederholt:
- Baden-Württemberg
- Hessen
- Niedersachsen
- Sachsen-Anhalt
- Bremen
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- Bereitstellung von zertifizierten Rauchwarnmeldern gemäß DIN 14604
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